Ein geliebter Mensch ist verstorben. In dieser Situation sind neben der Trauer viele Dinge zu bewältigen. Wer kümmert sich um die Bestattung, wer bezahlt sie? Was muss man regeln und wo?
Die Zuständigkeit für die Bestattung richtet sich nach landesrechtlichen Regelungen, in Thüringen nach dem Thüringer Bestattungsgesetz. Bestattungspflichtig sind danach zuerst der Ehegatte bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sodann die Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern und zuletzt der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Bestattungskosten fallen dem Nachlass zur Last. Derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, hat einen Anspruch gegen den Nachlass auf Erstattung, wenn dieser werthaltig ist. Aus diesem Grunde sind die Rechnungen und Zahlungsnachweise gut aufzubewahren.
Für den Fall, dass der Erblasser kein Testament errichtet hatte oder ist dieses nicht wirksam, gilt das gesetzliche Erbrecht. In der Regel erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten (neben dem Ehegatten). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt, die die Reihenfolge der Erben bestimmen.
Erben erster Ordnung sind z. B. die Abkömmlinge des Erblassers (vom Erblasser abstammende Personen, Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Geschwister usw.). Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also in der Regel die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein. Im Weiteren erben dann die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Damit man als gesetzlicher Erbe festgestellt werden kann, muss man anhand von Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden nachweisen, dass man gesetzlicher Erbe ist. Abschriften erhält man bei Bedarf beim Standesamt.
Fallen in den Nachlass Grundstücke oder Bankguthaben, wird ein Erbschein benötigt, der beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden kann. Hat der Erblasser ein Testament verfasst, wird grundsätzlich kein gesonderter Erbschein benötigt, sofern es sich um ein notarielles – kein privatschriftliches – Testament handelt. Andernfalls wird auch hier in den gen. Fällen ein Erbschein vom Nachlassgericht benötigt.
Oftmals werden Testamente beim Nachlassgericht hinterlegt. Das Gericht erfährt über die zuständigen Standesämter vom Tod einer Person und informiert die in Betracht kommenden Erben und eröffnet das Testament.
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Testament des Erblassers in dessen Haushalt o.ä. aufgefunden wird. In diesem Falle besteht die gesetzliche Verpflichtung dieses beim Nachlassgericht abzuliefern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist gem. § 274 StGB strafbar. Zudem folgen hieraus Schadenersatzansprüche der in diesem Testament bedachten Erben.
Hinterlässt der Erblasser kein Testament, erfährt man nicht in der eben beschriebenen Weise vom Erbfall.