Die Mietkaution und deren Rückzahlung am Ende eines Mietverhältnisses ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Mietparteien. In zeitlicher Hinsicht ist insoweit zu beachten, dass dem Vermieter ab Rückerhalt der Mietsache eine gewisse Zeit zuzubilligen ist, in der er sich klar werden muss, ob und ggfs. welche Ansprüche er gegen den ehem. Mieter geltend machen will. Regelmäßig wird dem Vermieter hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten zugestanden.
Dieser dem Vermieter gewährende Zeitraum kann jedoch im Einzelfall auch länger oder kürzer bemessen sein kann. Er kann bspw. auch ganz entfallen, wenn der Vermieter die unmittelbare Auszahlung der Kaution zugesagt hat. Nach Ablauf dieser Prüfungsfrist hat der Vermieter allerdings zunächst zumindest einen Teil einer Barkaution auszukehren. Er kann nur noch einen solchen Teil einbehalten, den er zur Sicherung etwaiger Ansprüche gegen den Mieter noch benötigt.
Die Höhe des Einbehaltes richtet sich demgemäß nach den zu erwartenden Forderungen gegen einen Mieter. Steht beispielsweise noch eine Betriebskostenabrechnung aus und hat der Mieter in der Vergangenheit Betriebskosten nachzahlen müssen, kommt ein Einbehalt in Höhe einer zu erwartenden Nachzahlung in Betracht.
Behauptet der Vermieter Schäden an der Mietwohnung und will die Kaution aus diesem Grunde nicht auszahlen, hat der Vermieter zunächst zu beweisen, dass ein Schaden vorliegt und keine normale zu akzeptierende Abnutzung im Rahmen der vertraglichen Nutzung der Wohnung und ferner, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des konkreten Mieters stammt. Der Vermieter hat hier nach einer Entscheidung des LG Frankfurt/Main eine Schadensverursachung durch andere Personen als den Mieter auszuschließen.
Erst wenn dem Vermieter das gelungen ist, muss der Mieter sich hinsichtlich eines etwaigen Verschuldens entlasten. Der Mieter haftet demgemäß nicht für Schäden, die bereits bei Einzug in die Wohnung von Vormietern bestanden. Auch sind selbstverständlich verzogene Türen sowie Schleifspuren am Boden im Bereich der Türen nicht vom Mieter zu tragen, wenn diese darauf beruhen, dass sich das Haus während der Nutzungszeit gesetzt hat und es hierdurch zum Verziehen der Türen und in Folge dessen zu einem Schleifen der Türen auf dem Fußboden kam.
Ebenso hinzunehmen sind vom Vermieter Verschlechterungen in den Räumen, die auf einer normalen Abnutzung beruhen und deshalb keinen Schaden darstellen. Die angesprochene Entscheidung des LG Frankfurt/Main bietet mithin erneut Anlass auf Mieter- wie Vermieterseite Schadenersatzforderungen und darauf gestützte Einbehalte der Kaution kritisch zu prüfen.