Versehentliche Überzahlung der Miete bei Beendigung des Mietverhältnisses durch das Jobcenter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu einer Fallkonstellation geäußert, die in der Praxis häufig zu beobachten ist. Der Mieter einer Wohnung lässt die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter zahlen. Nun endet das Mietverhältnis, das Jobcenter zahlt jedoch irrtümlich die Miete weiter an den alten Vermieter.

Häufig wendet sich das Jobcenter dann an den Leistungsbezieher. Der BGH zeigt nun auf, dass dies nicht immer der richtige Weg ist.

Im entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis zum 31.07. Die Mieter hatten gegenüber dem Jobcenter bereits am 24.07. einen Mietvertrag über eine neue Wohnung vorgelegt. Einen Tag später überwies das Jobcenter die laufende Miete für den Monat August an den bisherigen Vermieter unter Angabe des Verwendungszwecks Mietzahlung.

Gegenüber der späteren Aufforderung des Jobcenters, diesen Betrag an ihn zurückzuzahlen, wies der Vermieter auf bestehende Forderungen gegenüber den Mietern hin und teilte mit, aufgrund dessen den geforderten Beitrag zunächst einbehalten zu dürfen.

Der Klage des Jobcenters gegen den Vermieter gab der Bundesgerichtshof nun statt: Maßgeblich sei insoweit, dass der Vermieter erkannt habe, dass die Zahlung irrtümlich erfolgte. Eine Miete für den Monat August war schließlich nicht mehr geschuldet und das Mietverhältnis beendet.

Nach Auffassung des BGH im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter davon auch Kenntnis, da diesem am 24.07. ein neuer Mietvertrag vorgelegt worden war. Damit habe das Jobcenter erkennen müssen, dass die Anweisung des Mieters die Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe der Miete an den Vermieter direkt zu zahlen widerrufen worden war. Das Jobcenter und nicht der Mieter habe deshalb fehlerhaft die Miete erneut an den alten Vermieter überwiesen. Der Fehler des Jobcenters sei auch nicht dem Mieter zuzurechnen. Das Jobcenter handelte hier in Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Mieter, dessen bestehenden Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu decken.

In diesem Falle habe das Jobcenter einen direkten Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung des irrtümlich angewiesenen Betrages. Den Rückzahlungsanspruch des Jobcenters kann der Vermieter auch nicht andere Zahlungsverpflichtungen des Mieters entgegenhalten.