Unterhaltsanspruch jetzt auch während des freiwilligen sozialen Jahres

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat einen Vater zur Zahlung von Unterhalt an seinen Sohn verurteilt, während dieser ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet.

Die Beteiligten des zu Grunde liegenden Falls streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben 2 Kinder. Seit der Trennung der Eltern leben die beiden gemeinsamen Kinder im Haushalt der Mutter. Im Alter von 17 ½ Jahren begann der Sohn ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz.

Unter anderem für diese Zeit verklagte die Mutter den Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt.

Bereits beim Amtsgericht Kassel hatte die Mutter mit ihrer Unterhaltsklage Erfolg.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes legte der Vater Beschwerde ein und stützte sich hierbei auf die früher herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres auf einer freien Entscheidung des unterhaltsberechtigten Kindes beruht, mit welcher es seine weitere Ausbildung verzögert und damit letztlich seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht hinreichend nachkommt.

Das Oberlandesgericht bestätigte unter Abkehr von der früher herrschenden Rechtsprechung im Wesentlichen die Entscheidung des Amtsgerichtes und bejahte grundsätzlich einen Anspruch des Sohnes auf Unterhalt auch während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres.

Dabei stützt es seine Auffassung auf das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten. Dieses verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Dies sei im weiteren Sinne Teil einer sinnvollen Ausbildung eines Jugendlichen hin zu einer gereiften Persönlichkeit.

Das Oberlandesgericht betonte allerdings im konkreten Fall den unmittelbaren Bezug des konkret abzuleistenden freiwilligen sozialen Jahres zur angestrebten Ausbildung des Sohnes zum Beruf als Altenpfleger.

Bedeutung erlange auch, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit zurückhaltender zu bewerten als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen neuen beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung dar.

Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer beabsichtigten Ausbildung zur Krankenschwester unter der Vorschaltung eines freiwilligen sozialen Jahres in einem Krankenhaus entschieden.

Im Hinblick auf die bisher immer noch nicht einheitliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.