Gebrauchtwagengarantie

Der Kauf eines gebrauchten Kfz wird dem Käufer häufig durch die Gewährung einer Garantie des Händlers schmackhaft gemacht.

In vielen Fällen versucht der Händler hierdurch den Käufer in der Weise an sein Unternehmen zu binden, indem er zur Bedingung der Garantie macht, dass das Fahrzeug über den Zeitraum der Garantie die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt.

In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof hierzu bereits eine Garantieklausel für unwirksam erklärt, wenn die Leistungspflicht des Garantiegebers allein dadurch ausgeschlossen wird, dass der Fahrzeugeigentümer die empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lassen hat und unabhängig von der Frage, ob dies zu einem Schaden am Fahrzeug geführt hat oder nicht.

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit Garantiebedingungen im Gebrauchtwagenhandel zu beschäftigen. Im nun entschiedenen Fall hat der Eigentümer die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht bei seinem Händler oder einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lassen, sondern eine freie Werkstatt aufgesucht.

Mit seiner Klage machte er sodann Reparatur und Anwaltskosten gegen den Verkäufer geltend, nachdem er in Folge eines Defekts an der Ölpumpe mit seinem Fahrzeug liegen geblieben war. Der Bundesgerichtshof legte den Kaufvertrag nunmehr dahingehend aus, dass der Käufer den Gebrauchtwagen zusammen mit der Garantie und damit auch die Garantie entgeltlich erworben hat.

Die in den Garantiebedingungen enthaltene Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, als unangemessene Benachteiligung unwirksam ist. Die Klausel sei an den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB zu messen, da sie entgeltlich vom Käufer erworben worden ist.