Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.11.2015 entschieden, dass auch ein getrennt lebender Ehegatte, der selbst Unterhalt an seine Kinder zahlt, einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner haben kann. Dies nämlich dann, wenn aufgrund der Unterhaltszahlung an die Kinder sein eigenes Einkommen unter das Einkommen des Ehegatten rutscht, der die Kinder betreut.
Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist der Umstand, dass sich der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Diese werden nach dieser Entscheidung auch dadurch geprägt, dass Barmittel für den Lebensbedarf der Kinder aufgewendet werden müssten. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte diese Barmittel aufbringe.
Fällt das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch die Zahlung von Kindesunterhalt nun unter das Einkommen des betreuenden Ehegatten ab, steht jenem ein Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt gegen den betreuenden Ehegatten zu. Dass auf diese Weise der betreuende Ehegatte wiederum durch seine Unterhaltszahlung die Unterhaltszahlung der Kinder mittrage, wird nach dieser Rechtsprechung hingenommen.
Besonders zu beachten ist nach dieser Entscheidung die Frage, ob die Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten überobligatorisch ist. Wird von ihm beispielsweise aufgrund des Alters der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet, wäre zu prüfen, in welcher Höhe das dennoch erzielte Einkommen bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches des barunterhaltspflichtigen Ehegatten herangezogen werden kann.
Eine Prüfung eines eigenen Unterhaltsanspruches kann sich im Ergebnis auch für diejenigen lohnen, die selbst Kindesunterhalt zahlen, wenn das verbleibende eigene Einkommen das des betreuenden Elternteils unterschreitet.