Entscheidungen zur Schönheitsreparatur- und Dekorationsklauseln in Mietverträgen – noch immer kein Ende in Sicht

veröffentlicht im gemeinsamen Amts- und Mitteilungsblatt 02/10 des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld/Saale, Rudolstadt und Bad Blankenburg

Der Bundesgerichtshof setzt in einer neuen Entscheidung seine Rechtsprechung zu Mietvertragsklauseln fort, durch welche dem Mieter Vorgaben zu der Art der Gestaltung der Mietwohnung während der Mietzeit gemacht werden.

So hatte er zunächst entschieden, dass der Mieter zur Instandhaltung der Wohnung nicht in der Weise verpflichtet werden kann, dass ihm in gewissen Zeitabständen, die Pflicht zur v. a. malermäßigen Instandhaltung auferlegt wird. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass der Mieter etwa sein Wohnzimmer spätestens nach Ablauf von 5 Jahren renovieren musste. Hierbei kam es aufgrund der verwendeten Formulierungen in den Mietverträgen häufig gar nicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an. Da jedoch auch ein Eigentümer im Normalfall Renovierungen erst durchführt, wenn ein entsprechender Bedarf entstanden ist, war nicht einzusehen, warum jemand, der eine Wohnung mietet, diese allein deshalb renovieren sollte, weil der im Mietvertrag vereinbarte Zeitraum abgelaufen ist. Durch eine solche Regelung werde zudem der unterschiedlichen Nutzung der Räume durch die Mieter und der damit einhergehenden individuellen Abnutzung nicht hinreichend Rechnung getragen.

Der Bundesgerichtshof hatte hierzu festgestellt, dass eine solche Verpflichtung, die dem Mieter in einem vom Vermieter vorformulierten Vertrag auferlegt wird, nur dann wirksam und vom Vermieter einforderbar ist, wenn klargestellt wird, dass die malermäßige Instandsetzung nur in Abhängigkeit von dem Erhaltungszustand der Wohnung besteht. Wird die vertragliche Regelung dem nicht gerecht, ist sie nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam und der Mieter braucht zu keiner Zeit die durch die normale und vertragsgemäße Nutzung entstandenen Spuren zu beseitigen. Im Falle des Auszuges des Mieters genügt es dann, die Wohnung in besenreinem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.

In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dem Mieter gar Erstattungsansprüche gegen den Vermieter zugestanden, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der mietvertraglichen Regelung, die Wohnung etwa bei seinem Auszug malermäßig instand setzte, obwohl die Klausel tatsächlich unwirksam war und der Mieter daher nur die Rückgabe in besenreinem Zustand schuldete.

Weitere Beschränkungen fanden sich jedoch darüber hinaus häufig im Zusammenhang mit der Gestaltung der Wohnung. Der Mieter wurde so häufig verpflichtet, seine Wohnung etwa mit Raufasertapete zu tapezieren und diese ausschließlich weiß bzw. in hellen gedeckten Farben zu streichen. Sehr oft lief das darauf hinaus, dass der bei Einzug vorgegebene Zustand der Wohnung vom Mieter erhalten werden musste, Abweichungen also unzulässig sein sollten. Auch dieser Regelung widersprach der Bundesgerichtshof und stellte klar, dass es dem Mieter während seiner Mietzeit zu überlassen ist, wie er seine Wohnung in dieser Hinsicht gestaltet. Auch ein Mieter hat ein Recht darauf, sich ohne Beschränkungen und nach seinem Geschmack einzurichten. Ein berechtigtes Interesse an einer bestimmten farblichen Gestaltung der Wohnung hat der Vermieter jedenfalls für den Zeitraum der Ueberlassung der Räume an einen Mieter nicht.

In einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt dieser klar, dass dies auch für Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen gilt. Der Mieter darf somit während der Mietzeit auch diese farblich gestalten wie es ihm beliebt. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass dem Vermieter allerdings nicht zugemutet wird, bei Auszug des Mieters die Wohnung in jeder farblichen Gestaltung zu akzeptieren. Auch wenn der Mieter also in der Farbgestaltung weitgehend frei ist, solange er in der Wohnung wohnt, sollte stets bedacht werden, dass unter Umständen bei seinem Auszug der Zustand wiederherzustellen ist, der bei seinem Einzug bestand.